Die Akte Martin Köhler |
Zinkfraß
Mitglied
Dabei seit: 06.10.2015
Beiträge: 10
Herkunft: Saarbrücken
|
|
Unfassbar!
ich kann mich hier nur wiederholen,das wäre ein Fall für meinen Rechtsbeistand,danach wäre der Herr kuriert!
( und weil er sich so selten XXXXXXX anstellt bekäme er danach noch Post von ganz anderer Stelle,spätestens dann hätte er begriffen,dass man so keine Geschäftspartner behandelt )
Da es sich offenbar um einen misstrauischen und verqueren Typen handelt,bekäme er nichts anderes als seine eigene Medizin zu schmecken.
|
|
11.10.2015 13:17 |
|
|
Cleantex
Moderator
Dabei seit: 14.04.2008
Beiträge: 9.473
Themenstarter
|
|
Es gibt auch eine sehr einfache Möglichkeit eine Identität festzustellen, ohne die Aufforderung zu einer Straftat (Kopieren von fremden Ausweisen)
Ganz einfach. Man hat ja die Handy-Nummer vom Handelspartner und fragt ihn nur beim Besuch sein Handy dabei zu haben.
Das ruft man kurz an, und wenn es klingelt war es der Richtige. Das ist aber jetzt schon ein Extrem, ich habe solche Methoden noch nie benutzt oder auch nur in Erwägung gezogen.
Jedenfalls ist es ein legaler Weg.
Er hat jetzt den Verkauf abgebrochen, Ebay hat auch keinen Vermerk hinterlassen bei dem chaotischen Verlauf. Es bleibt ein Vertragsbruch der auf seine Kappe geht.
__________________ Viele Grüsse
Armand
|
|
11.10.2015 20:08 |
|
|
Zinkfraß
Mitglied
Dabei seit: 06.10.2015
Beiträge: 10
Herkunft: Saarbrücken
|
|
die Idee mit dem Handy ist an und für sich gut-
Nur,wird dir der üble "Geschäftspartne"r dann eben unterstellen,dass du das Handy geklaut haben könntest und besteht immer noch auf seinen Ausweisfimmel!
Dann stehst du da und bist blass.
Der Typ kann gar nichts bei ebay abbrechen,ihr habt einen gültigen Vertrag den er zu erfüllen hat!
Kann oder will er nicht liefern passiert das:
Mit dem Ende der Auktion besteht zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Kaufvertrag gem. § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liefert ein Verkäufer nicht, verstößt er gegen den Vertrag und gegen die eBay-AGB.
Der Verkäufer ist somit zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Das gilt gleichermaßen für private und gewerbliche Verkäufer !!!!!!!!!!!!!
Der Verkäufer kann den Kaufvertrag gem. § 119 BGB wegen Irrtums anfechten. Der Nachweis eines Irrtums ist jedoch schwer und gelingt selten.
Auch ein sehr niedriges Höchstgebot rechtfertigt nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Sollte der Verkäufer weder liefern noch den Vertrag wirksam anfechten können, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Selbiges gilt, wenn der Artikel nicht im beschriebenen Zustand ist.
|
|
12.10.2015 00:35 |
|
|
Zinkfraß
Mitglied
Dabei seit: 06.10.2015
Beiträge: 10
Herkunft: Saarbrücken
|
|
Ergo:
SCHADENERSATZ verlangen,das regelt ein Anwalt !
Mach das doch endlich Armand !
Das solltest du nicht so einfach abhaken.
Der Typ liest hier mit,dem geht dann ganz sicher die Lampe an wenn ein freundlich Brieflein ins Haus flattert.
Bin mir auch sicher,dass wenn man mal genaue Nachschau hält er sicher mehrere Accounts bedient und für diesen Fall interessieren sich dann andere Herrschaften.
Hier:
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/...nternetauktion/
Für alle die nur mitlesen und nichts schreiben,zur Info!
Falls du einen wirklich guten Fachanwalt für die Sache brauchst,ich habe einen!
|
|
12.10.2015 00:41 |
|
|
Cleantex
Moderator
Dabei seit: 14.04.2008
Beiträge: 9.473
Themenstarter
|
|
Ich meine man sollte das abschließen und nicht noch mehr Zeit damit verlieren.
Ich hatte eben den Spediteur am Telefon, der ihn schon mehrere Tage erreichen wollte, das war aber auch nicht möglich.
Wichtig ist, andere Sammler vor diesen Typen zu warnen, egal aus was für einem Grund sie sowas abziehen.
Er hatte einen Top-Preis erzielt, ich war mir bewußt dass es kein Schnäppchen war, der Zeitverlust für nix hat mich aber mehr genervt.
Aber ich habe auch was gelernt, nämlich nicht mehr bei Ebay auf Automaten zu bieten wo keine sichere Zahlung angeboten wird.
__________________ Viele Grüsse
Armand
|
|
12.10.2015 13:15 |
|
|
|